CDU Gemeindeverband Ascheberg-Herbern-Davensberg
Gemeinsam #anpacken für unsere Heimat

Neufassung der Hundesteuersatzung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
 
die CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde Ascheberg beantragt, den im Betreff genannten Tagesordnungspunkt  auf  die  Tagesordnung  der  kommenden  Sitzung  des  Haupt-, Finanz-  und  Wirtschaftsförderungsausschusses  am  09.03.2021  zu  setzen.  Die  CDU-Fraktion formuliert zu diesem Tagesordnungspunkt den folgenden


Beschlussvorschlag:

Die  Verwaltung  wird  beauftragt,  einen  Entwurf  für  die  Neufassung  der
Hundesteuersatzung  der  Gemeinde  Ascheberg  auszuarbeiten  und  diesen  Entwurf rechtzeitig  zu  den  Beratungen  über  die  Abgabensatzungen  für  das  Jahr  2022  dem Haupt-,  Finanz-  und  Wirtschaftsförderungsausschuss  und  dem  Rat  zur Beschlussfassung vorzulegen.
 
Begründung:

Die  derzeit  geltende  Hundesteuersatzung  der  Gemeinde  Ascheberg  stammt  in  ihren Grundzügen aus dem Jahr 1996. Ein vergleichsweise hohes Alter einer Norm ist zwar grundsätzlich  kein  Argument,  das  gegen  die  Aufrechterhaltung  der  Regelung vorgebracht  werden  kann.  Es  ist  jedoch  festzustellen,  dass  die  Ascheberger Regelungen  zur  Hundesteuer  zwischenzeitliche  Entwicklungen  im  Hundesteuerrecht zum  einen  im  Hinblick  auf  die  Steuersätze  und  zum  anderen  im  Hinblick  auf unserer  Fraktion  ist  daher  eine  Modernisierung  der  Hundesteuersatzung  angezeigt. Hierbei sollten insbesondere die folgenden Erwägungen Berücksichtigung finden:

Zahlreiche  Städte  und  Gemeinden  erheben  mittlerweile  für  sogenannte  „gefährliche Hunde“  im  Sinne  des  Landeshundegesetzes  NRW  erhöhte  Steuersätze  (so  z.B.  die Stadt  Münster  in  §  3  ihrer  Hundesteuersatzung).  Eine  entsprechende  Regelung erscheint auch für unsere Gemeinde bedenkenswert.

Die  Ascheberger  Hundesteuersatzung  enthält  bereits  zahlreiche  sinnvolle  und  sozial gerechtfertigte  Steuerbefreiungen  und  -ermäßigungen,  insbesondere  die Steuerbefreiung  für  Hunde,  die  dem  Schutz  und  der  Hilfe  für  Blinde,  Taube  und Schwerbehinderte  dienen  (§  3  Abs.  2  der  Hundesteuersatzung),  sowie  die Steuerermäßigungen  für  Hunde  von  Sozialleistungsempfängern  (§  4  Abs.  3  der Hundesteuersatzung), für Hunde, die der Bewachung einzeln gelegener Liegenschaften dienen (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 der Hundesteuersatzung), und für Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Hundesteuersatzung).

Sinnvoll erscheint  uns  –  dem  Vorbild  der  Stadt  Drensteinfurt  folgend  –  darüber  hinaus,  eine Ermäßigung  oder  Befreiung  für  unmittelbar  und  nachweislich  aus  einem (nahegelegenen) Tierheim angeschaffte Hunde einzuführen, weil die Anschaffung eines solchen Hundes die Gemeinde von Kosten für die  Unterbringung des Tieres entlastet.
 
Öffentlich  diskutiert  wird  derzeit  auch  die  Idee,  Hunde,  die  zu  Zwecken  der  Jagd gehalten  werden,  von  der  Hundesteuer  zu  befreien  oder  für  sie  die  Steuer  zu ermäßigen. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in anderen Kommunen (z.B.  in § 5  Abs.  2  Nr.  3  und  in  §  6  Abs.  2  der  Hundesteuersatzung  der  Stadt  Münster). 

Um hierzu eine Entscheidung auf einer fundierten Informationsgrundlage treffen zu können, bittet  die  CDU-Fraktion  die  Verwaltung  um die  Prüfung,  welche  Regelungskonzepte  – insbesondere  welche  tatbestandlichen  Anknüpfungspunkte  für  Befreiungen  oder Ermäßigungen  –  es  zu  dieser  Frage  in  anderen  Kommunen  der  Region  gibt.

Anzustreben  ist  in  der  Gesamtschau  ein  System  von  Steuerbefreiungen  und - ermäßigungen, das in sich widerspruchsfrei und sozial ausgewogen ist.

Die  Verwaltung  wird  schließlich  gebeten,  zusammen  mit  der  Vorlage  des
Satzungsentwurfes  darüber  zu  berichten,  welche  finanziellen Auswirkungen  die einzelnen vorgeschlagenen Neuregelungen auf den Gemeindehaushalt haben  können und wie viele Hunde von etwaigen Neuregelungen jeweils betroffen sind.